Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

    Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen

    Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

    Beschreibung

    Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.

    Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-0

    Fax: 0711 904-11190

    E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Entsorgung oder
    • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
    • Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit

    Voraussetzungen

    Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtiger.

    Rechtsgrundlage(n)

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können die Mitteilung hier online erledigen:

    • Füllen Sie das angebotene Formular aus.
    • Laden Sie je nach Fall den Nachweis über die Entsorgung, den Verbleib oder die Funktionsuntauglichkeit der Röntgeneinrichtung hoch.

    Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.

    Fristen

    Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en