Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
Beschreibung
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Kontakt
Telefon Festnetz: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Internet
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
Stadt Ulm (Stadt Ulm)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeit (Informationsstelle; Die Servicezeiten einzelner Dienststellen, z.B. Standesamt, können abweichen) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Gebäude Rathaus) Mo 07:00 - 18:00 Uhr Di 07:00 - 18:00 Uhr Mi 07:00 - 18:00 Uhr Do 07:00 - 18:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Vollständige elektronische Anzeige
Voraussetzungen
Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):
- § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
Rechtsbehelf
Kein
Verfahrensablauf
Der Betreiberwechsel ist elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener Prüfung übernimmt die zuständige Behörde die Änderungen im Anlagenregister .
Fristen
Der Betreiberwechsel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg