Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

    Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit

    Privatanzeige von Ordnungswidrigkeiten

    Beschreibung

    Privatanzeige von Ordnungswidrigkeiten

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wird unter einer "Ordnungswidrigkeit" eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung verstanden, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das mit einer Geldbuße geahndet wird.

    Dies impliziert, dass die einschlägigen Gesetze Bestimmungen enthalten müssen, die sich auf rechtswidriges Verhalten beziehen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten leichtere Verstöße gegen das Gesetz, die keinen kriminellen Charakter haben. Deshalb werden sie, im Gegensatz zu Straftaten, nicht mit einer Strafe, sondern lediglich mit einer Geldbuße geahndet.

    Generell hat jeder die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Tuttlingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefülltes Anzeigeformular

    Sofern vorhanden: Bilder oder sonstige Beweismittel

    Voraussetzungen

    Um eine festgestellte Ordnungswidrigkeit zu melden, ist es erforderlich, das Ordnungsamt schriftlich zu benachrichtigen. Hierfür steht Ihnen ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung. Durch die Verwendung dieses Formulars werden sämtliche notwendigen Informationen abgefragt, wodurch im Falle einer vollständigen Meldung weitgehend auf Rückfragen verzichtet werden kann.

    Bei Meldungen sollten folgende Informationen enthalten sein:

    • Angaben zur Person, die die Meldung erstattet, wie Name, Vorname, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten. Diese Angaben dienen als potenzielle Beweismittel im späteren Bußgeldbescheid. Gegebenenfalls sollten auch weitere Zeugen und Beweismittel erwähnt werden.

    • Angaben zur Person oder Personen, die wegen der Ordnungswidrigkeit gemeldet werden, wie Name, Vorname und Anschrift des betroffenen Individuums oder die Meldung gegen noch zu identifizierende Verantwortliche eines Unternehmens oder gegen unbekannt.

    • Eine möglichst präzise Beschreibung des Vorfalls, einschließlich des Tathergangs, der Tatzeit und des Tatorts, die im Bußgeldbescheid als Vorwurf aufgeführt werden.

    • Die Quelle oder Herkunft der Kenntnisse des Meldenden, da dies entscheidend für die Beweisführung ist. Es sollte festgestellt werden, ob die Informationen auf eigener Beobachtung beruhen oder lediglich auf Hörensagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

    (1) 1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. 2) Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

    (2) 1) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2) Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. 3) Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang der Meldung erhält der Meldende eine Bestätigung des Eingangs.

    Basierend auf der Meldung hat die Verwaltungsbehörde folgende Aufgaben:

    • Die Bewertung, ob der gemeldete Sachverhalt ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bietet.

    • Die Prüfung, ob es Hindernisse für die Verfolgung gibt, wie beispielsweise Verjährung.

    • Die verantwortungsbewusste Ausübung ihres Ermessens, um festzustellen, ob die Einleitung eines Verfahrens angebracht ist.

    Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Wenn der anfängliche Verdacht sich erhärtet, wird dem betroffenen Individuum die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt. In den meisten Fällen wird dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt, auf dem er sich zur Angelegenheit äußern kann. Es liegt jedoch im Ermessen des Betroffenen, ob er Stellung beziehen möchte. Falls er jegliche Aussage verweigert oder nicht innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Frist antwortet, wird die Entscheidung aufgrund der vorliegenden Akten getroffen.

    Nach der Einstellung oder dem Abschluss des Verfahrens erhält der Meldende eine Mitteilung über den Abschluss.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Der meldenden Person entstehen keine Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldung einer Ordnungswidrigkeit ist lediglich eine Anregung an die Verwaltungsbehörde, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Der Melder hat grundsätzlich kein Recht, auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu bestehen. Die Entscheidung, ob das Verfahren durchgeführt wird, obliegt allein dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.

    Als Zeuge in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es darüber hinaus wichtig zu verstehen, dass eine Anzeige für den Zeugen verschiedene Pflichten und Belastungen mit sich bringt. Anbei möchten wir einen Überblick über die Rolle eines Zeugen geben:

    1. Pflicht zur Offenlegung von Informationen:
      • Die Bußgeldbehörde hat die Pflicht, der angezeigten Person mitzuteilen, warum sie angezeigt wurde und von wem. Dies bedeutet, dass die angezeigte Person zu Beginn des Verfahrens zumindest den Namen des Zeugen erfährt.
      • Wenn die angezeigte Person Akteneinsicht beantragt, kann sie auch die kompletten Kontaktdaten des Zeugen erhalten. Die Adresse des Zeugen wird möglicherweise benötigt, um ihn im Falle einer Ladung zu erreichen. Dies geschieht zwar nicht oft, es ist jedoch eine Option sowohl von Seiten der Bußgeldbehörde, um Sachverhalte zu klären, als auch vom Gericht, wenn es zu einem Einspruch der betroffenen Person und einem gerichtlichen Verfahren kommt.
    2. Begrenztes Informationsrecht:
      • Ein anzeigender Zeuge hat in aller Regel kein Recht auf Akteneinsicht. Dies hat zur Folge, dass der Zeuge grundsätzlich nicht weiter über den Verlauf der Anzeige informiert wird.
      • Der Zeuge erfährt weder, wer die betroffene Person ist, noch welche Geldbuße erhoben wird oder andere Details, es sei denn es kommt tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren. In diesem Fall bleibt der Zeuge nach seiner Aussage im Gerichtssaal und verfolgt die Verhandlung und den Beschluss.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 36)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en