Zweitwohnsitzsteuererklärung abgeben
Beschreibung
Wer im Stadtgebiet Karlsruhe eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt oder bezieht muss seit 2017 eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten.
Ansprechpartner
Für Wembach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Der Wohnsitz ist als Nebenwohnsitz anzumelden.
Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach den jeweiligen Verhältnissen.
Voraussetzungen
Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre.
Steuerpflichtig ist
- jede volljährige Person, die in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet ist,
- Personen, die gemeinschaftlich eine Zweitwohnung haben (Wohngemeinschaften) und in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet sind
- Studierende und Auszubildende, die in Karlsruhe eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung
Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer beschlossen.
Bei der Zweitwohnsitzsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die in Karlsruhe seit dem 01.01.2017 erhoben wird.
Rechtsbehelf
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständige Sachbearbeitung.
Verfahrensablauf
Alle Personen, die mit Nebenwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, werden von der Stadtkämmerei angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Inhaberinnen und Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung angemeldet haben, sind ebenfalls verpflichtet eine Steuer-erklärung bei der Stadtkämmerei abzugeben, auch wenn sie nicht angeschrieben werden.
Meldestatus ändern
Fristen
Sie werden von der Stadt Karlsruhe angeschrieben.
Kosten
Die Zweitwohnsitzsteuer ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen. Eine Vergünstigung für bestimmte Personengruppen ist nicht vorgesehen.
Die Steuer beträgt zwölf Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Als Nettokaltmiete gilt die Miete ohne Nebenkosten. Ist keine oder eine vergünstigte Miete vereinbart, errechnet sich die Steuer aus der ortsüblichen Miete. Ist eine Bruttomiete vereinbart, erfolgt eine pauschale Kürzung um die Nebenkosten.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg