Sperrzeit Verkürzung

    Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beschreibung

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beginn der Sperrzeit:

    • unter der Woche: 3 Uhr
    • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
    • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
    • für Spielhallen: 24 Uhr

    Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

    Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

    • verlängern,
    • befristen,
    • widerruflich verkürzen oder
    • aufheben.

    Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

    Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

    Online-Dienst

    Verkürzung der Sperrzeit

    ID: L100022_1acbe096ffc1a673ddd4eb5b53622bd848d6fc695508378784b711121c5e4df6

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Hauptamt (Hauptamt)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Gartenstraße 1

    73337 Bad Überkingen

    Hausanschrift

    Gartenstraße 1

    73337 Bad Überkingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Bitte gesonderte Öffnungszeiten zwischen den Feiertagen beachten. ) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 16:00 - 19:00 Uhr Termintag! Das Rathaus hat für alle Bürger geöffnet/Termine werden vorrangig bearbeitet. Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Termintag! Das Rathaus hat für alle Bürger geöffnet/Termine werden vorrangig bearbeitet. Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07331 2009-15

    Fax: 07331 2009-39

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

    • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
    • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Gaststättenverordnung (GastVO)

    • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
    • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
    • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

    § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

    Rechtsbehelf

    Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

    • in welcher Form und
    • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

    Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en