Wahlschein Ausstellung

    Wahlschein beantragen

    Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
    Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?

    Beschreibung

    Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
    Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?

    Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.

    Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

    Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bösingen (Gemeinde Bösingen)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Bösinger Str. 5

    78662 Bösingen

    Hausanschrift

    Bösinger Str. 5

    78662 Bösingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus Herrenzimmern) Mo 08:00 - 11:45 Uhr Di 15:00 - 17:00 Uhr Mi geschlossen Do 14:00 - 16:45 Uhr Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus Bösingen) Mo 15:00 - 17:00 Uhr Di geschlossen Mi 14:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 11:45 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07404/9216-0

    Fax: 07404/2490

    E-Mail: info@boesingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung

    Voraussetzungen

    Sie

    • sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
    • im Wählerverzeichnis eingetragen.

    Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

    Europawahlordnung

    • § 26 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO)

    Bundeswahlordnung

    • § 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO)

    Landeswahlordnung

    • § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO)

    Kommunalwahlordnung

    • § 10 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)

     

     

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können den Wahlschein beantragen:

    • persönlich
    • durch eine andere Person, die eine schriftliche Vollmacht von Ihnen hat
    • schriftlich
      Hinweis: Verwenden Sie für Ihren Antrag wenn möglich Ihre Wahlbenachrichtigung. Füllen Sie die maßgeblichen Antragsfelder aus und senden Sie die Benachrichtigung an Ihre Gemeinde zurück. Sie können den Wahlschein auch per Fax, E-Mail oder mündlich, bei der Europawahl per Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
      • Familienname
      • Vornamen
      • Geburtsdatum
      • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
      • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
    • über Online-Formulare hier im Serviceportal beziehungsweise im Internet, wenn Ihre Gemeinde das anbietet

    Sie erhalten den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder zugeschickt.

    Fristen

    Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.

    Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

    Kosten

    Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en