Adoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Beschluss

    Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

    Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

    Beschreibung

    Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

    Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.

    Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Lenzkirch (Gemeinde Lenzkirch)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 1

    79853 Lenzkirch

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07653/684-0

    Fax: 07653/684-22

    E-Mail: info@lenzkirch.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

    Voraussetzungen

    Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenstandsgesetz (PStG)

    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

    Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
    • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

    Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en