Elterliche Sorge Anordnung

    Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Beschreibung

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

    Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Leonberg (Amtsgericht Leonberg)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Postfach

    71226 Leonberg

    Hausanschrift

    Schlosshof 7

    71229 Leonberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07152/15-1

    Fax: 07152/15-350

    E-Mail: poststelle@agleonberg.justiz.bwl.de

    De-Mail: ag-leonberg@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Der andere Elternteil stimmt zu oder
    • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
    • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
      • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
      • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

    Verfahrensablauf

    In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

    Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter, zum Beispiel des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen, eingeleitet.

    Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.
    Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

    Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

    Die Eltern und das Kind sowie weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes.
    Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen.
    Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

    Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

    Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen grundsätzlich Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Anwaltskosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten oder wenden Sie sich an das Jugendamt oder eine Beratungsstelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de