Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Einbürgerung beantragen für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch

    Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.

    Beschreibung

    Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht.

    Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.

    Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weiter geleitet.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Albstadt (Stadt Albstadt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 35

    72458 Albstadt

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 25

    72422 Albstadt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07431 1600

    Fax: 07431 1601480

    E-Mail: stadtverwaltung@albstadt.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiges Ausweisdokument (nationaler Reisepass oder anderes anerkanntes Identitätsdokument mit Lichtbild wie zum Beispiel Personalausweis oder ID-Karte)
    • Nachweise zum Personenstand
    • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung und über die Altersvorsorge
    • Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts beziehungsweise bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen Elternteils.

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
    • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
    • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
    • Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
    • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nachhaltig und auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Bei Bezug anderer Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsgeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung prüft Ihre Einbürgerungsbehörde, ob Sie auch künftig Ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug solcher Leistungen finanzieren können.
    • Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
    • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
    • Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.

    Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.

    Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,

    • wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
    • wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des erweiterten Bekenntnisses inhaltlich unrichtig sind,
    • bei bestehender Mehrehe,
    • wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

    Eine Antragstellung ist durch schriftlichen Antrag oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg möglich, wenn die für Sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde diese Möglichkeit freigegeben hat.

    Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die zuständige Stelle dessen Abschluss ab.

    Sie führt die erforderlichen Ermittlungen durch und beteiligt

    • das Landesamt für Verfassungsschutz
    • die Polizei
    • das Sozialamt
    • die Bundesagentur für Arbeit und
    • weitere Stellen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
    • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

    Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise

    • für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
    • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen bzw. Sprachkenntnissen

    entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

    Erleichterungen können für folgende Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen:

    • für Staatenlose, die ihre Staatenlosigkeit nicht selbst herbeigeführt haben
    • für heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
    • für Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge
    • bei Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber betroffenen Personen, wenn diese keinen Anspruch auf Einbürgerung haben
    • für ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger oder ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
    • für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber aus Österreich, Liechtenstein und aus anderen deutschsprachigen Gebieten (zum Beispiel Schweiz).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en