Sorgeerklärung Beurkundung

    Sorgeerklärungen abgeben

    Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

    Beschreibung

    Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

    Soll die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zustehen, müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärungen können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes abgeben.

    Hinweis: Der Vater kann einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    Ist nur die Mutter sorgeberechtigt, muss sie dies zur Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens, für die üblicherweise beide Elternteile sorgeberechtigt sind, mit einer Sorgerechtsbescheinigung nachweisen. Dies kann beispielsweise gelten, wenn sie einen Ausweis für das Kind beantragen will.

    Online-Dienste

    Auskunft aus dem Sorgeregister

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    Beistandschaften/Pflegschaften/Vormundschaften (Beistandschaften/Pflegschaften/Vormundschaften)

    Adresse

    Hausanschrift

    Haußmannstraße 29

    73525 Schwäbisch Gmünd

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 41

    73430 Aalen

    Hausanschrift

    Sebastiansgraben 34

    73479 Ellwangen

    Kontakt

    Fax: 07171 32 4581

    Fax: 07361 503 1956

    Fax: 07961 567 3456

    Telefon Festnetz: 07171 32 4257

    Telefon Festnetz: 07361 503 1525

    Telefon Festnetz: 07961 567 3455

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    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
    • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen)

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

    • § 59 Abs. 1 Nr. 8(Beurkundung und Beglaubigung)
    • § 87 e (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)

    Rechtsbehelf

    -entfällt-

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Sorgeerklärung persönlich im Beisein einer Urkundsperson abgeben. Sie können sich nicht vertreten lassen.

    Wenn Sie unter 18 Jahren alt sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Stimmen diese nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die Sorgeerklärungen. Sie erhalten davon eine Kopie.

    Fristen

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall durch das Jugendamt oder anwaltlich beraten.

    Kosten

    Die Beurkundung beim Jugendamt kostet Sie nichts.

    Hinweis: Sie können die Erklärungen auch von einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen. Dies ist kostenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Sorgeerklärungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Nur das Familiengericht kann sie im Streitfall aufheben.

    Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de