Problemstoffe Entsorgung

    Problemstoffe aus Privathaushalten entsorgen

    Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

    Beschreibung

    Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

    Zu den Problemstoffen zählen

    • Abbeizmittel,
    • Abflussreiniger,
    • Farben,
    • Lacke,
    • Klebestoffe,
    • Laugen,
    • Säuren,
    • Chemikalien wie Fotochemikalien,
    • Altöl,
    • Pflanzenschutzmittel und Düngemittel,
    • Putz- und Reinigungsmittel,
    • Akkus, Batterien,
    • Energiesparlampen und vieles mehr,

    die Sie nicht mehr benötigen oder die unbrauchbar geworden sind.

    Sie sind verpflichtet, sie getrennt vom Hausmüll entsorgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Neckarelzer Straße 7

    74821 Mosbach

    Postfachadresse

    Postfach 14 64

    74819 Mosbach

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie möchten Problemstoffe entsorgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    die jeweilige örtliche Satzung

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Jede Kommune handhabt die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterschiedlich. Informieren Sie sich bei der Verwaltung Ihres Stadt- oder Landkreises, wie und wo Sie Problemstoffe oder Sonderabfälle entsorgen können.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Stammen die "gefährlichen Abfälle" aus Gewerbe und Industrie, sind Sie verpflichtet, das Nachweisverfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz durchführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en