Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Beschreibung
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gewerbestelle (Gewerbestelle)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 13 61
74150 Neckarsulm
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Wir wollen unsere Besucherinnen und Besucher schnell und ohne Wartezeit bedienen. Vorsprachen bei der Gewerbestelle sind deshalb in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Alternativ ist jederzeit auch eine Terminvereinbarung per E-Mail unter der Adresse Gewerbewesen@Neckarsulm.de möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 07132 35 1335
E-Mail: Gewerbewesen@Neckarsulm.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular der Anzeige (s. o.)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie
- in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren vertreiben oder ankaufen und Leistungen anbieten bzw. entsprechende Bestellungen entgegennehmen und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
- Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
- Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
- Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Reisegewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie die Anzeige schriftlich einreichen, müssen Sie sie unterschreiben. Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)" bzw. das Formular "Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)" bei einem Wechsel oder einer Ausdehnung des Geschäftsgegenstandes oder das Formular "Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)" bei einer Aufgabe Ihrer Reisegewerbetätigkeit. Die Formulare liegen in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen , je nach Angebot Ihrer Gemeinde, im Internet zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie die Anzeige elektronisch übermitteln, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz
- des PIN/TAN-Verfahrens,
- des elektronischen Personalausweises,
- des elektronischen Aufenthaltstitels,
- der De-Mail,
- oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Wenn Sie die Reisegewerbetätigkeit nicht selbst anzeigen, sondern ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter dies erledigt, benötigt die mit der Anzeige beauftragte Person einen schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung bzw. Vollmacht.
Innerhalb von drei Tagen erhalten Sie die Bescheinigung über den Empfang der Reisegewerbeanzeige zugeschickt. Zeigen Sie die Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Stelle an, bekommen Sie die Empfangsbescheinigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen weiter, beispielsweise
- das Finanzamt,
- die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer,
- das Registergericht und
- die Berufsgenossenschaft.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vornehmen , bevor Sie mit der Reisegewerbetätigkeit beginnen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg