Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten
Hinweise für Korntal-Münchingen
Beschreibung
Hinweise für Korntal-Münchingen
Eheschließende (Verlobte), die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, müssen nachweisen, dass diese aufgelöst worden ist (z.B. durch Scheidung oder Tod).
Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung – Allgemeines".
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Korntal-Münchingen (Stadt Korntal-Münchingen)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 14 05
70810 Korntal-Münchingen
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung gebührenpflichtig für Sie ausdrucken. - beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise eine Sterbeurkunde
Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe erhalten Sie im Regelfall beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben. - wenn eine Lebenspartnerschaft begründet war: einen Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (z.B. Einbürgerungsurkunde).
Bei Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorlegen. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über etwa erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.
Ist Ihre letzte Vorehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, bringen Sie bitte geeignete Nachweise über die Auflösung aller Vorehen mit. Das Standesamt kann in solchen Fällen weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss beendet sein (zum Beispiel durch Scheidung oder Tod).
Rechtsgrundlage(n)
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- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Verfahrensablauf
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Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Fristen
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Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Bearbeitungsdauer
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Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Kosten
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- Prüfung der Ehefähigkeit (ohne ausländisches Recht): 40 Euro
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 30 Euro
Hinweis: Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden können entstehen (z. B. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit oder für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg