Ausschankerlaubnis für mehr als 4 Tage beantragen
Hinweise für Friedrichshafen
Beschreibung
Hinweise für Friedrichshafen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
- unter erleichterten Voraussetzungen,
- auf Widerruf.
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltlichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen,
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Ortsverwaltung Ettenkirch (Ortsverwaltung Ettenkirch)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7546 92450
Internet
Ortsverwaltung Kluftern (Ortsverwaltung Kluftern)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7544 95900-0
Internet
Ortsverwaltung Ailingen (Ortsverwaltung Ailingen)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 507-0
E-Mail: info@ailingen.de
Internet
Stadt Friedrichshafen (Stadt Friedrichshafen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203 0
Sachgebiet Gewerbe- und Waffenwesen, Märkte (Sachgebiet Gewerbe- und Waffenwesen, Märkte)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203-2130 (Gewerbe und Waffen) oder +49 7541 203-2122 (Märkte)
E-Mail: gewerbe.waffenwesen@friedrichshafen.de
E-Mail: marktwesen@friedrichshafen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Friedrichshafen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Voraussetzungen
Hinweise für Friedrichshafen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken. Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
- Straßenfeste
- Hochzeitsfeiern
- Schulfeste
- Jubiläumsfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
- Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friedrichshafen
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 12 Gaststättengesetz (GastG) (Gestattung)
- §§ 1 und § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion) in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Rechtsbehelf
Hinweise für Friedrichshafen
keine Angabe
Verfahrensablauf
Hinweise für Friedrichshafen
Sie müssen die Gaststättengestattung (Ausschankgenehmigung) schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben (siehe AntragAusschankgenehmigung) machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung (Ausschankgenehmigung) jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
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- Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
- Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Bearbeitungsdauer
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Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friedrichshafen
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg