Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Beschreibung
Um eine außergewöhnlichen Härte zu vermeiden, können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Das gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:
- Eltern volljähriger Kinder
- Tanten und Onkel
- Nichten und Neffen
- Cousinen und Cousins
- volljährige Kinder oder volljährige Geschwister
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Ansprechpartner
Stadt Horb am Neckar (Stadt Horb am Neckar)
Adresse
Hausanschrift
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Postfach 12 60
72152 Horb am Neckar
Kontakt
Telefon Festnetz: 07451/901-0
Fax: 07451901290
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erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
- bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis
- ICT-Karte oder
- Mobiler-ICT-Karte und
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
- Der Familiennachzug ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.
Die politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland begründen keine außergewöhnliche Härte.
Darüber hinaus müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der Ausländerbehörde oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Verenigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28 Familiennachzug zu Deutschen
- § 29 Familiennachzug zu Ausländern
- § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)
- § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 45 Gebühren
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
voraussichtlich zirka fünf bis sechs Wochen
Kosten
- erstmalige Erteilung: EUR 100,00
- Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
- in Deutschland aufgewachsen oder
- im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
- frei einreisen,
- benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
- dürfen in Deutschland arbeiten.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
- einreisen und
- sich in Deutschland aufhalten.
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg