Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufgraben einer Straße für Leitungsverlegung beantragen
Hinweise für Lichtenstein
Beschreibung
Hinweise für Lichtenstein
Sie können neue Leitungen für Strom, Gas oder Telekommunikation verlegen lassen. Sie brauchen dafür eine Genehmigung, wenn dafür eine öffentliche Straße aufgegraben werden muss.
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Ansprechpartner
Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)
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72016 Tübingen
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Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Internet
Landratsamt Reutlingen (Landratsamt Reutlingen)
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72711 Reutlingen
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Telefon Festnetz: 07121/480-0
E-Mail: post@kreis-reutlingen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lichtenstein
- ein Lageplan
- ein Plan, mit dem Sie die Verkehrsführung an der Baustelle aufzeigen
- nach Fertigstellung der Arbeiten: aktueller Plan mit dem Verlauf aller Leitungen
Es könne weitere Unterlagen verlangt werden.
Voraussetzungen
Hinweise für Lichtenstein
Die Voraussetzungen sind:
- Die geplante Leitungsverlegung berührt den öffentlichen Straßenraum.
- Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lichtenstein
- § 16 Straßengesetz (StrG) (Sondernutzung)
- § 21 Straßengesetz (StrG) (Sonstige Benutzung)
- § 8 Fernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2013 mit Einführung der Richtlinie für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
Rechtsbehelf
Sofern Ihr Antrag von der zuständigen Stelle abgelehnt werden sollte, enthalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wie Sie gegen die Entscheidung vorgehen können.
Verfahrensablauf
Hinweise für Lichtenstein
Sie müssen den "Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung" schriftlich bei der Gemeinde Lichtenstein stellen. Ein Antragsformular steht Ihnen entweder hier oder unter Rathaus - Formulare als Download zur Verfügung.
Abhängig von Ihrem Bauvorhaben müssen Sie gegebenenfalls weitere Behörden und Unternehmen informieren (z.B. die zuständigen Verkehrsunternehmen, falls Haltestellen der öffentlichen Verkerhsmittel betroffen sind).
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über Ihre Entscheidung in einem Genehmigungs- oder in einem Ablehnungsbescheid.
Die Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht eine eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung!
Fristen
Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Verzögert sich der Baubeginn, müssen Sie dies der zuständigen Stelle schnellstmöglich mitteilen.
Kosten
Für die Genehmigung fallen je nach Satzung Ihrer Gemeinde unterschiedliche Kosten für Sie an.
Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufgraben und für das Beseitigen der Schäden an der Straße entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Aufgraben der Straßenoberfläche zum Verlegen öffentlicher Versorgungsleitungen dauert in der Regel nur kurze Zeit. Es beeinträchtigt den widmungsgemäßen Gebrauch der Straße für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deshalb nicht.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg