Vorgesehen zum Löschen - Benutzung eines Gewässers Bewilligung

    Wasserrechtliche Bewilligung beantragen

    Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

    Beschreibung

    Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

    Dazu gehört

    • Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
    • oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
    • feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
    • Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.

    Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
    Die Bewilligung wird erteilt:

    • nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
    • auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).

    Online-Dienst

    Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)

    ID: L100022_c8805a7cbba559983367298e156a275127c920ab3d8a55e03bd33273fa728753

    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz (Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 28 20

    89018 Ulm

    Hausanschrift

    Schillerstraße 30

    89077 Ulm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0731 185 1115

    E-Mail: umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
    • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
    • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
    • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

    Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.

    Voraussetzungen

    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.

    Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn

    • schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
    • andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    • § 9 Benutzungen
    • § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
    • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

    • § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)

    Rechtsbehelf

    Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en