Vorgesehen zum Löschen - Benutzung eines Gewässers Bewilligung

    Wasserrechtliche Bewilligung beantragen

    Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

    Beschreibung

    Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

    Dazu gehört

    • Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
    • oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
    • feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
    • Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.

    Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
    Die Bewilligung wird erteilt:

    • nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
    • auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    23. Umwelt- und Arbeitsschutz (23. Umwelt- und Arbeitsschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Vogteistraße 42- 46

    75365 Calw

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07051 160-379

    Fax: 07051 795-379

    E-Mail: 23.info@kreis-calw.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
    • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
    • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
    • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

    Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.

    Voraussetzungen

    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.

    Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn

    • schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
    • andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    • § 9 Benutzungen
    • § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
    • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

    • § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)

    Rechtsbehelf

    Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en