Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

    Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

    Beschreibung

    Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

    Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich beziehungsweise zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.

    Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.

    Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden, für die die Gewerbesteuer die wichtigste eigene Steuerquelle darstellt.

    Online-Dienst

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtkämmerei (Stadtkämmerei)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Obertorstraße 9

    69469 Weinheim

    Hausanschrift

    Obertorstraße 9

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06201 / 82 - 236

    Fax: 06201 / 82 - 244

    E-Mail: stadtkaemmerei@weinheim.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Finanzamt Weinheim (Finanzamt Weinheim)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100353

    69443 Weinheim

    Hausanschrift

    Weschnitzstraße 2

    69469 Weinheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06201/605-0 (Zentrale)

    Fax: 06201/605 - 220

    De-Mail: poststelle-47@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung

    Voraussetzungen

    Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

    Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

    • selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
    • Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
      • der Land- und Forstwirtschaft,
      • eines freien Berufs,
      • einer anderen selbständigen Arbeit oder
      • der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
    • Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

    Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

    Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Einkommensteuergesetz

    • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
    • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Körperschaftsteuergesetz

    • § 8 Ermittlung des Einkommens

    Gewerbesteuergesetz

    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende

    • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und
    • Gewinn- und Verlustrechnung.

    Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die

    • Vertraulichkeit
    • Identität des Absenders und
    • Unveränderbarkeit des Dateninhalts

    der gesendeten Daten sicherstellen.

    Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich bei Mein ELSTER registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch Mein ELSTER, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können. Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Mein ELSTER kostenlos zur Verfügung.

    Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.

    Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Darüber hinaus wird diesen das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (bis einschließlich 2019: das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags) im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.

    Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.

    Danach multipliziert die Gemeinde den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.

    Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie

    • einen Gewerbebetrieb
    • mit mehreren Niederlassungen
    • in unterschiedlichen Gemeinden

    haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.

    Fristen

    Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Juli übermitteln.

    Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

    • 15. Februar
    • 15. Mai
    • 15. August
    • 15. November

    Die Vorauszahlungsrate pro Termin beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr müssen Sie dementsprechend eine Nachzahlung leisten oder Sie erhalten eine Gutschrift.

    Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.

    Kosten

    Es entstehen keine Verfahrenskosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en