Angaben zum Denkmal Auskunft

    Denkmalbuch - Einsicht nehmen

    Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

    Beschreibung

    Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

    Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.

    Wenn Sie wissen wollen, ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.

    Ansprechpartner

    Bauamt (Bauamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 31

    79426 Buggingen

    Lieferanschrift

    Hauptstraße 31

    79426 Buggingen

    Postfachadresse

    Postfach 40

    79426 Buggingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:30 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07631/1803-29

    Fax: 07631180339

    E-Mail: bauamt@buggingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7

    79114 Freiburg i. Br.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0761/208-0

    Fax: 0761/208-394200

    E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
      • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt

    Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als

    • Eigentümerin und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
    • an einem Kauf eines Kulturdenkmals interessierte Personen.

    Auch ein wissenschaftliches Interesse kann ausreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de