Stiftungssatzung Änderung

    Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

    Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

    Beschreibung

    Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

    Die Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung, sofern nicht die stiftende Person in der Satzung einem anderen Organ das Recht zur Satzungsänderung verliehen hat. Das zuständige Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20

    72072 Tübingen

    Postfachadresse

    Postfach 26 66

    72016 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 757-0

    Fax: 07071 757-3190

    E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    geänderte Satzung der Stiftung

    Voraussetzungen

    Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

    Je nach Art der Änderung müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein (die stiftende Person kann allerdings in der Satzung abweichende Regelungen festlegen):

    • Änderungen, durch die der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Stiftungszweck erheblich beschränkt wird:

    Notwendig ist, dass entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

    • Änderungen des Stiftungszwecks in anderer Weise oder Änderung anderer prägender Satzungsbestimmungen (zum Beispiel Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens):

    Notwendig ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und dass die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

    • Sonstige Änderungen:

    Notwendig ist, dass diese Änderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    • § 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
    • § 85a Verfahren bei Satzungsänderungen

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

    Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

    Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

    Fristen

    keine

    Kosten

    25,00 bis 1.500 Euro

    Ausnahme: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach den genannten Maßstäben ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en