Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)
Beschreibung
Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.
Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.
Ansprechpartner
Badische Landesbibliothek (Badische Landesbibliothek)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 19:00 Uhr Di 09:00 - 19:00 Uhr Mi 09:00 - 19:00 Uhr Do 09:00 - 19:00 Uhr Fr 09:00 - 19:00 Uhr Sa 10:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Württembergische Landesbibliothek (Württembergische Landesbibliothek)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine.
Voraussetzungen
Veröffentlichungen sind:
- gedruckte Veröffentlichungen,
- digitale Veröffentlichungen,
Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:
- in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
- von einer Behörde,
- einem Verein,
- einer Firma oder
- von einer Privatperson im Selbstverlag.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek Stuttgart
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (Pflichtexemplarverordnung)
Verfahrensablauf
Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:
- an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
- an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.
Fristen
Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.
Kosten
Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg