Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Hinweise für Friedrichshafen

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.

    Beschreibung

    Hinweise für Friedrichshafen

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.

    Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Online-Dienst

    Bauantrag digital

    ID: L100022_6008685-6008705-921-6001305-20

    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt (Bauordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Charlottenstraße 12

    88045 Friedrichshafen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Eine Beratung oder Auskunft ohne Termin ist nicht möglich. Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch oder per E-Mail. Wir vereinbaren dann gerne einen Termin mit Ihnen.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 203-4701

    E-Mail: bauordnungsamt@friedrichshafen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Stadt Friedrichshafen (Stadt Friedrichshafen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerplatz 1

    88045 Friedrichshafen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 203 0

    E-Mail: stadtverwaltung@friedrichshafen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Friedrichshafen

    • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
      • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung
      • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

    Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Friedrichshafen

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Friedrichshafen

    keine Angabe

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Friedrichshafen

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

    Sie können den Antrag auch digital einreichen. Alle Informationen zum Bauantrag digital der Stadt Friedrichshafen finden Sie hier.

    Fristen

    Hinweise für Friedrichshafen

    keine Angabe

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Friedrichshafen

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen.

    Kosten

    Hinweise für Friedrichshafen

    Kosten fallen entsprechend der Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Friedrichshafen

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en