Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Hinweise für Friedrichshafen
Beschreibung
Hinweise für Friedrichshafen
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Online-Dienst
Bauantrag digital
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bauordnungsamt (Bauordnungsamt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Eine Beratung oder Auskunft ohne Termin ist nicht möglich. Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch oder per E-Mail. Wir vereinbaren dann gerne einen Termin mit Ihnen.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203-4701
Stadt Friedrichshafen (Stadt Friedrichshafen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203 0
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Friedrichshafen
- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Voraussetzungen
Hinweise für Friedrichshafen
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friedrichshafen
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Rechtsbehelf
Hinweise für Friedrichshafen
keine Angabe
Verfahrensablauf
Hinweise für Friedrichshafen
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
Sie können den Antrag auch digital einreichen. Alle Informationen zum Bauantrag digital der Stadt Friedrichshafen finden Sie hier.
Fristen
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keine Angabe
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Friedrichshafen
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen.
Kosten
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Kosten fallen entsprechend der Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg