Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Horb am Neckar (Stadt Horb am Neckar)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 12 60
72152 Horb am Neckar
Kontakt
Telefon Festnetz: 07451/901-0
Fax: 07451901290
Internet
Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz (Sachgebiet Baurecht und Umweltschutz)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (und nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 07441 920 5001
E-Mail: post-buw@kreis-fds.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Rechtsgrundlage(n)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Begriffe
- § 11 Gestaltung
- § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
- § 58 Baugenehmigung
- § 59 Baubeginn
- § 74 Örtliche Bauvorschriften
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren und Klage
Verfahrensablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Kosten
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Hinweise (Besonderheiten)
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg