Grundstücksteilung - Erklärung abgeben
Beschreibung
Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Sonderfälle
Die Grundstücksteilung muss von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden, wenn Ihr Grundstück:
- in einem Umlegungsgebiet,
- Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder
- von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.
Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem Grundstück wie zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer angeben. Diese erhalten Sie bei der unteren Vermessungsbehörde.
Ansprechpartner
Für Schwaikheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
- in den genannten Sonderfällen: gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung
Voraussetzungen
Sie haben die neuen Grenzen vermessen lassen (Vermessungsauftrag).
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Vor allem müssen Sie die Abstandsvorschriften beachten. Gegebenenfalls müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen.
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
In den genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Die Teilung eines Grundstücks müssen Sie bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt zwei Wochen vorher anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
allgemein:
- § 19 Teilung von Grundstücken
- § 13 Antrag auf Eintragung
- § 19 Antrag auf Eintragung
- § 29 Antrag auf Eintragung
- § 8 Teilung von Grundstücken
für die genannten Sonderfälle:
- § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet
- § 109 Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren
- § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet
- § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erklärung abgeben.
Fristen
keine
Kosten
- für die Vermessung: Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig
- von der Zahl der zu bildenden Flurstücke,
- von der Zahl der Grenzpunkte und
- vom Bodenrichtwert.
- für Eintragungen in das Grundbuch: Gebühren, abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg