Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen
Beschreibung
Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen.
Achtung: Das Amtsgericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde.
Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken.
Ansprechpartner
Amtsgericht Breisach (Amtsgericht Breisach)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07667/9309-0
Fax: 07667/9309-44
E-Mail: Poststelle@AGBreisach.JUSTIZ.BWL.de
De-Mail: g-breisach@egvp.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Sie sind der Ansicht, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 694 Widerspruch gegen Mahnbescheid
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid müssen Sie schriftlich an die zuständige Stelle schicken oder dort persönlich abgeben. Dem Mahnbescheid ist ein Formular beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses zu verwenden. Der Widerspruch kann auch mündlich gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.
Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren für Sie abgeschlossen.
Hält der Antragsteller des Mahnbescheides seine Forderung weiterhin für berechtigt, muss er vor Gericht gegen Sie Klage erheben.
Fristen
zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids
Hinweis: Wenn Sie zu spät widersprechen und Sie auf der Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erhalten, wertet die zuständige Stelle Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Kosten
keine
Hält der Antragsteller des Mahnbescheids seine Forderung weiterhin für berechtigt und erhebt Klage gegen Sie vor Gericht, entstehen Prozesskosten. Über die Kostentragungspflicht entscheidet dann das Gericht.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Gerichtliches Mahnverfahren".
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg