Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.
Beschreibung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).
Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:
- das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
- die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.
Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Stadt Kaltenkirchen - SG Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeines Rathaus Montag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:30 Uhr
Kontaktperson
Frau Harm (Sachgebietsleitung)
Telefon Festnetz: 04191 939-331
E-Mail: s.harm@kaltenkirchen.de
Herr Heß (Stellvertretender Sachgebietsleiter)
Telefon Festnetz: 04191 939-334
E-Mail: c.h.hess@kaltenkirchen.de
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Kampfhunde