Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Beschreibung
Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Zuständigkeit
An die kreisfreie Stadt oder den Kreis (Gesundheitsamt).
Ansprechpartner
Kreis Nordfriesland - 2.50 Fachdienst Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Es wird jedoch dringend um Terminabsprache gebeten. ANFAHRTSBESCHREIBUNG Zu Fuss, mit dem Fahrrad Das Gesundheitsamt liegt innenstadtnah in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs. Fußweg von der Innenstadt durch die Straßen Zingel und Damm ca. fünf Minuten. Mit der Bahn: Drei Linien halten in Husum - Hamburg-Altona - Westerland (Sylt) / Westerland (Sylt) - Hamburg-Altona - Bad St. Peter-Ording - Husum - Kiel - Husum Züge kommen in der Regel einmal stündlich in Husum an. Vom Husumer Bahnhof aus über die Fußgängerampel am Bahnhof und weiter auf dem Fußweg Richtung Innenstadt. Das Gesundheitsamt liegt nach 200 Metern auf der linken Seite. Mit dem Bus: Die nächstgelegenen Bu ...
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Anzeige der Aufnahme/Änderungsanzeige (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss enthalten:
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
- Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),
- bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit.
Formulare
Formloser Antrag
Rechtsgrundlage(n)
DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen
DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l
DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung
DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan
DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan
- § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- § 4 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 5 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 6 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 7 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- §12 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
Fristen
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Jeder wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein