Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

    Beschreibung

    Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
    1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
    1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
      Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können „sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

    Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet  aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Asylbewerberleistungsgesetz

    Kreis Rendsburg-Eckernförde | Ukraine-Kompakt (kreis-rendsburg-eckernfoerde.de)

    +49 4331 202-850

    Mo bis Do 08:00 - 17:00 Uhr
    Fr             08:00 - 13:00 Uhr

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    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
    • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

    Ansprechpartner

    Amt Dänischer Wohld

    Adresse

    Postanschrift

    Karl-Kolbe-Platz 1

    24214 Gettorf

    Öffnungszeiten

    Montags - Freitags 8:00 - 12:00 Uhr  Donnerstags durchgehend 8:00 - 17:00 Uhr (mit Terminvereinbarung bis 18.00 Uhr)

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@amtdw.landsh.de

    Telefon Festnetz: +49 4346 91-200

    Fax: +49 4346 91-254

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Cornelia Naujoks)

    Technisch geändert am 03.10.2024 (von: Webservice, Amt Dänischer Wohld)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

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    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Asylleistung, Asylhilfe, finanzielle Hilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)