Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.
Beschreibung
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Hinweise für Plön: Zweitwohnungssteuer für den Bereich der Stadt Plön
Die Stadt Plön erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön
Die Stadt Plön erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Stadt Plön
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: info@ploen.de
De-Mail: rathaus@ploen.sh-kommunen.de-mail.de
Telefon Festnetz: +49 4522 505-0
Fax: +49 4522 505-69
Kosten
Hinweise für Plön: Zweitwohnungssteuer für den Bereich der Stadt Plön
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 12 % des Mietwertes (als Mietwert gilt die Jahresrohmiete)
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 12 % des Mietwertes (als Mietwert gilt die Jahresrohmiete)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Zweitwohnsitzsteuer, Zweitwohnungssteuer
Metainformation
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- Ursprungsportal: Zweitwohnungssteuer für den Bereich der Gemeinde Bösdorf in Bösdorf
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