Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. 

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.

    Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):

    • Für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
    • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • Für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden. 
     

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    ID: L100012_283540953

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    Version

    Technisch erstellt am 22.02.2023 (von: Glatki, Fiona)

    Technisch geändert am 10.05.2023 (von: Glatki, Fiona)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - II11 Jugendhilferecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Viktoriastraße 16 - 18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 22.09.2022 (von: Glatki, Fiona)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Kubiszewski, Milena)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreis Steinburg - II13 Abt. Besondere Soziale Dienste - Team Unterhaltsvorschusskasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Viktoriastraße 16 - 18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2024 (von: Richter, Lea)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Richter, Lea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
       
      • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel  
      • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
      • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
      • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
      • die aktuelle Steuerkarte
      • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung 
      • Einkommensnachweise über:  
        • Kindergeld 
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
      • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen  

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 19.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 24.01.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Stichwörter

    Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Kinder, Unterhalt, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)