Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Baugenehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen beantragen möchten, dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Beschreibung
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen errichten wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Bauliche Anlagen sind Bauwerke, welche mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten hergestellt wurden. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Das Bauvorhaben wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nur auf die Übereinstimmung folgender Vorschriften geprüft:
- bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen
- beantragte Abweichungen
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Diese müssen zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann der Bau zum Beispiel eingestellt oder die Nutzung untersagt werden.
Hinweise für Segeberg: Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@segeberg.de
Amt Itzstedt - Amt Itzstedt: FB IV: Bauen und Planung - Planung, Natur und Umwelt
Adresse
Postanschrift
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
Öffnungszeiten
Vor-Ort-Termine in den Fachbereichen der Amtsverwaltung nach Absprache!  Zusätzlich gesonderte Öffnungszeiten des  Einwohnermeldeamtes : Dienstag         08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag    08:00 bis 12:00 Uhr                           14:00 bis 17:30 Uhr Freitag             08:00 bis 12:00 Uhr Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Tangstedt  (NUR für Einwohnermeldeamtsangelegenheiten) : Montag            09:00 bis 12:00 Uhr                           13:30 bis 18:00 Uhr Nutzen Sie für Terminvereinbarungen gerne unsere  Online-Terminbuchung .
Kontakt
Kontaktperson
Frau B. Kerschbaumer
Postanschrift
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
E-Mail: bauantraege@amt-itzstedt.de
Telefon Festnetz: 04535 509424
Frau D. Pelzl
Postanschrift
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
E-Mail: bauantraege@amt-itzstedt.de
Telefon Festnetz: 04535 509426
Fax: 04535 509153
Frau R. Toppa
Postanschrift
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
E-Mail: bauantraege@amt-itzstedt.de
Telefon Festnetz: 04535 509-422
Formulare
Bauantrag
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:
- Nachweise der Standsicherheit
- Nachweise des Brandschutzes
- Andere bautechnische Nachweise
- Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Betriebsbeschreibung
- Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
- Angaben zu Stellplätzen
- Statistischer Erhebungsbogen
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
- Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
Formulare
Voraussetzungen
- Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
- Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekt – beauftragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Fristen
- Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
- Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal drei Jahre unterbrechen.
- In den Fällen, in denen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren begonnen wurde, können Sie die Baugenehmigung drei Jahre verlängern lassen.
Geltungsdauer: 3 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Frist für die Entscheidung beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags bzw. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung versandt hat.
3 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit)
Kosten
Es werden Verwaltungsgebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein.
Die Kostenhöhe ist variabel und beträgt mindestens 100,00 EUR (nach oben offen). Es fallen 7,00 EUR je angefangene 1.000,00 EUR der anrechenbaren Bauwerte an.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
- Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.
- Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein am 19.07.2024
Stichwörter
Baulizenz, Baufreigabe, Bauzulassung, bauen, Genehmigung zum Bauen, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Baubewilligung, Bauantrag, Bauerteilung
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