Fundsachen melden und Nachfrage stellen

    Wer einen Wertgegenstand mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro gefunden hat, muss diesen im Fundbüro abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

    Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbüro).

    Ansprechpartner

    Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich IV - Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchspielsweg 6

    25746 Heide

    Behindertenparkplatz: Parkplätze direkt vor dem Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplätze vor, neben und hinter dem Amtsgebäude
    Anzahl: 12
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1126

    25731 Heide

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr Mi. 08:00-12:00 Uhr Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr Fr. 08:00-12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 16.04.2010 (von: Sven Struckmann)

    Technisch geändert am 30.09.2024 (von: Borchard, Danica)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

     §§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 02.02.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)