Tierseuchen
Bereits der bloße Verdacht bestimmter Tierseuchen ist gegenüber Amtstierärzten anzeigepflichtig.
Beschreibung
Als private(r) oder gewerbliche(r) Tierhalter/in sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Amtstierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Behörde. Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).
Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Quarantäne) getroffen.
Welche Krankheiten bei Tieren anzeigepflichtige Tierseuchen sind, ist in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen geregelt.
Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es weitere Tierkrankheiten, die zwar nicht staatlich bekämpft, aber deren Vorkommen amtlich erfasst werden.
Eine Auflistung der meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Hinweise für Kiel: Synonyme
Aktuelle Informationen zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) finden Sie auf der verlinkten Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV). Das MLLEV hat ein Bürgertelefon unter der Nr. 0431/988-7100 eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr erreichbar.
Aktuelle Informationen zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) finden Sie auf der verlinkten Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV). Das MLLEV hat ein Bürgertelefon unter der Nr. 0431/988-7100 eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr erreichbar.
Zuständigkeit
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Tiergesundheit und Tierschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten nach Vereinbarung  
erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben sind bei der Anzeige der Tierseuche beziehungsweise des Verdachts notwendig:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere.
- Besitzer der Tiere.
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Nach dem Tierseuchengesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von den Tierseuchenfonds gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und bei der Tierseuchenkasse die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet ist und der Beitrag bezahlt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Seuchenvorsorge, Epidemievorsorge, Pandemievorsorge, Schweinegrippe, Vogelgrippe