Schulen in freier Trägerschaft
Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft.
Beschreibung
Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch „Schulen in freier Trägerschaft" genannt.
Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die „Schulen in freier Trägerschaft“ unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).
Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:
- Ersatzschulen sind genehmigungspflichtige Schulen, die - nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck - die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben.
- Ergänzungsschulen sind nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Schulen.
Zuständigkeit
- An die Schule (in freier Trägerschaft), wenn es um den Schulbesuch geht,
- an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK), wenn es um eine Genehmigung oder Anzeige von Schulen (in freien Trägerschaft) geht.
Ansprechpartner
Privatschule Mittelholstein gGmbH, Grundschule und Gymnasium
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Hausanschrift
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Weitere Informationen
Privatschule mit Außenstellen in Rendsburg (Gym u. RegS), Gnutz (GS) und Neudorf-Bornstein(GS)
IBAF-Institut für berufliche Aus- und Fortbildung gGmbH FS für Sozialpädagogik (Fachklasse für Gehörlose)
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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: +49 431 988-0
E-Mail: poststelle@bimi.landsh.de
Internet
Stichwörter
Bildungsministerium, Kultusministerium, Wissenschaftsministerium
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Abteilung III 1: Zentrale Dienste und Schuldigitalisierung
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 0431 988-2301
Fax: 0431 988-2529
IBAF-Institut für berufliche Aus- und Fortbildung gGmbH - BFS für Sozialpädagogik (Fachkl. für Gehörlose)
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Hausanschrift
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erforderliche Unterlagen
Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 7 Abs. 4, 5 Grundgesetz (GG),
- §§ 115 - 118 Schulgesetz (SchulG).
Fristen
Für den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule gibt es keine durch Rechtsvorschrift festgelegte Frist. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Das Genehmigungsverfahren dauert in etwa ein halbes Jahr.
Kosten
- Für die Genehmigung einer Ersatzschule werden Gebühren zwischen 200,00 und 1.200,00 Euro erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist nicht gebührenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern in den des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG).
Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Schulart