Schwarzarbeit
Schwarzarbeit leistet, wer als Gewerbetreibender z. B. seiner Anzeigenpflicht nach der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist.
Beschreibung
Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Flankierend hierzu sind im SchwarzArbG auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften normiert (§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Zuständigkeit
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Sinne der Ziffern 1 bis 3 sind die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig, bei denen Sie Ihre Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit schriftlich oder telefonisch abgeben können.
Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Ziffern 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Hier können Sie sich an die Kreise oder kreisfreien Städte wenden. Zuständig sind die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Hinweise für Lübeck: Schwarzarbeit
an die kommunale Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde, in Lübeck das Ordnungsamt
ordnungsamt@luebeck.de
an die kommunale Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde, in Lübeck das Ordnungsamt
ordnungsamt@luebeck.de
Ansprechpartner
Ordnungsamt; Kommunaler Ordnungsdienst
Adresse
Hausanschrift
Königstraße 49-57
23552 Lübeck
Briefkasten befindet sich am Eingang zur Passage in der Königstraße
Parkplatz: Kanalstraße P5
Anzahl: 45
Gebühren: ja
Parkplatz: Kanalstraße P5
Anzahl: 147
Gebühren: ja
Bushalstestelle Fleischhauerstraße
Bus: Linie 39
Bus: Linie 4
Bus: Linie 11
Bus: Linie 31
Bus: Linie 32
Bus: Linie 10
Bus: Linie 21
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: ordnungsamt@luebeck.de
De-Mail: info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de
Stichwörter
abgemeldetes Fahrzeug, abgeschleppte nicht zugelassen Fahrzeuge, abgestelltes Fahrzeug, Abschleppdienst, Abschleppen, Aufbauseminar, Blitzer, Bußgelder, Fahrradkontrolle, Fahrzeug abgeschleppt, Falschparker, Feuerwehrzufahrten Kontrolle, Geschwindigkeitsüberwachung, KOD, Kommunaler Ordnungsdienst, Kontrolle Maskenpflicht, Obdachlos, Ordnungsamt, Ordnungsdienst, Parkverstöße, Politessen, Punkte, Schrottauto, Strafzettel, Verkehrsdelikt, Verkehrsüberwachung, Verwarnung
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Schwarzarbeit (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der hier dargestellten Schwarzarbeit gibt es die illegale Beschäftigung (u.a. illegale Ausländerbeschäftigung, Beschäftigung, ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gezahlt wird, illegale Arbeitnehmerüberlassung).
Weiterführende Informationen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch die Zollverwaltung finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.09.2021
Stichwörter
Steuerhinterziehung, Lohndumping, Hinterziehung von Sozialabgaben, illegale Beschäftigung