Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung

    Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die automatisch anerkannt wird

    Sie möchten in Deutschland als Hebamme arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Ausländische Berufsqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen automatisch anerkannt werden.

    Beschreibung

    Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. In einigen Fällen kann Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden. Das heißt, es wird keine Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung gleichwertig ist.

    Ihre Berufsqualifikation wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Es kann aber auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und wann.

    Es kann noch weitere Fälle geben, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird. Die zuständige Stelle informiert Sie. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, gelten andere Regelungen.

    Sie müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    ID: L100012_252138538

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2020 (von: Schmidt, Mike)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landesamt für soziale Dienste – Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 24

    24534 Neumünster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04321 913-5

    Fax: 04321 913-980

    E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2018 (von: Schulz, Wolfgang)

    Technisch geändert am 27.08.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hebamme
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU oder dem EWR stammt und vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

    • Konformitätsbescheinigung
      Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist:
      Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig als Hebamme gearbeitet haben. In manchen Fällen müssen Sie nur 2 Jahre nachweisen. Das hängt von Ihrer Ausbildung ab. Die zuständige Stelle informiert Sie.
       

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
       

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Hebamme, die automatisch anerkannt wird.
    • Sie wollen in Deutschland als Hebamme arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Hebamme arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bei der zuständigen Stelle.
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
     

    Prüfung des Antrags durch die zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ erfüllen. Eine Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird.


    Automatische Anerkennung

    Es gibt unterschiedliche Fälle, in denen eine Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden kann. Das gilt in der Regel, wenn Ihre Berufsausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erworben haben. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Möglichkeiten für eine automatische Anerkennung. Bei der automatischen Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht individuell geprüft. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen (Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, deutsche Sprachkenntnisse), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
     

    Konformitätsbescheinigung bei Berufsqualifikationen, die vor dem EU/EWR-Beitritt des Ausbildungslandes erworben wurden:

    Berufsausbildungen aus der EU oder dem EWR können auch automatisch anerkannt werden, wenn Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen wurden (oder nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen). Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Hebamme gearbeitet haben. Das muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf der Hebamme arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation einer Hebamme umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
    Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.

    Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Hebamme übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
     

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
     

    Führen der (männlichen) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“

    Bis Ende 2024 gilt: Sie können auch einen Antrag für die (männliche) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ stellen. Dann gelten die Regelungen des Hebammengesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019. Ihre zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 25.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2024 (von: Papke, Andrea)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gleichwertigkeitsprüfung, Berufsabschluss, Reglementiert, Berufsausbildung, Midwife, Aptitude test, Anerkennungsverfahren, Hebamme, Anerkennung in Deutschland, Recognise: Recognition, Vocational qualification, staatliche Erlaubnis, Heilberuf, Recognition notice, Berufszugang, Entbindungspfleger, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, Access to occupation, Foreign occupation, Recognition of profession, EU/EWR/Schweiz, Recognition procedure, Equivalence, Gleichwertigkeit, Anpassungslehrgang, Recognition in Germany, Professional qualification, Eignungsprüfung, Berufsqualifikation, ausländische Qualifikation, Medizinalfachberuf, Automatische Anerkennung, Adaptation period, Gesundheitsfachberuf, Berufsanerkennung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Foreign qualification, Anerkennen, Vocational recognition, Berufserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)