Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten? Dann brauchen Sie die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

    Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    ID: L100012_252138538

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2020 (von: Schmidt, Mike)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

    Formulare

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landesamt für soziale Dienste Neumünster

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinmetzstraße 1 - 11

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 913-5

    Fax: +49 4321 13338

    E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

    Internet

    Stichwörter

    lasd

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut (z. B. Arbeitszeugnisse)
    • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
    • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
       

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
      Für die Approbation brauchen Sie allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Während des Approbationsverfahrens müssen Sie auch einen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen.
       

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
    • Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle.

    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus dem Ausland mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erteilt.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.


    Ausgleichsmaßnahmen

    Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
       

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:

    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt nur eine teilweise Übereinstimmung mit der deutschen Berufsqualifikation? Die Tätigkeit lässt sich objektiv von den anderen Tätigkeiten einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten trennen? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie dürfen dann nur die Tätigkeiten ausüben, für die Sie durch Ihre Ausbildung qualifiziert sind.
    Für die partielle Berufserlaubnis gibt es bestimmte Voraussetzungen:

    • Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation in Ihrem Ausbildungsland in diesem Beruf arbeiten.
    • Ihre Berufsqualifikation entspricht nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation. Die Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf wichtig sind.
    • Ihre Berufsqualifikation muss einer bestimmten Tätigkeit der Berufsqualifikation in Deutschland entsprechen.
    • Gesundheitliche Eignung
    • Persönliche Eignung
    • Deutschkenntnisse: Sie müssen über die Deutschkenntnisse verfügen, die für die partielle Berufsausübung erforderlich sind.

    Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Vorübergehende Berufserlaubnis

    Mit der sogenannten vorübergehenden Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Mit der vorübergehenden Berufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die vorübergehende Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
    • Gesundheitliche Eignung
    • Persönliche Eignung
    • Deutschkenntnisse: Sie müssen die Deutschkenntnisse nachweisen, die für Ausübung des Berufs im Rahmen der Berufserlaubnis erforderlich sind.

    Sie können die vorübergehende Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie dürfen keine vorübergehende Berufserlaubnis beantragen, wenn Sie zugleich einen Antrag auf Approbation gestellt haben.

     Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Gesundheit am 28.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2024 (von: Papke, Andrea)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Psychotherapeutin, Foreign qualification, Recognition in Germany, Berufsqualifikation, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Vocational qualification, Anerkennung in Deutschland, akademischer Heilberuf, Certificate of equivalence, Vocational recognition, Child psychotherapist, Recognition of profession, Zulassung, ausländischer Beruf, Recognise: Recognition, Psychotherapeut, Berufsabschluss, Zeugnisbewertung, Anerkennen, Recognition notice, Anpassungslehrgang, ausländische Qualifikation, Psychotherapist, Gleichwertigkeitsfeststellung, Anerkennungsverfahren, Psychotherapie, EU/EWR/Schweiz, Anerkennungsbescheid, Reglementiert, Berufsanerkennung, Kinderpsychotherapeut, Notice of equivalence, Recognition procedure, Access to occupation, Adaptation period, Foreign occupation, Kammerberuf, Heilberuf, Berufszugang, Gleichwertigkeitsbescheid, Equivalence, Gleichwertigkeitsprüfung, ausländischer Abschluss, Eignungsprüfung, Aptitude test, Gleichwertigkeit, berufliche Anerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)