Bergbau Andere Personen für markscheiderische Tätigkeiten Anerkennung

    Anerkennung von anderen Personen für markscheiderische Tätigkeiten im Bergbau beantragen

    Wenn Sie kein Markscheider beziehungsweise keine Markscheiderin sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem das Risswerk eines Bergbaubetriebes führen. Sie benötigen dafür eine Anerkennung als "andere Person" von der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Markscheiderinnen und Markscheider sind unter anderem zuständig für das Erstellen, Führen und sachkundige Schließen eines Risswerkes.

    Ein Risswerk kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, die dem „Grubenbild“ und „den sonstigen Unterlagen“ zugeordnet werden. Das Grubenbild besitzt Urkundencharakter und darf nur von anerkannte Markscheiderinnen oder Markscheidern geführt werden. Liegt eine Ausnahme von der Erfordernis des Grubenbildes vor, ersetzen die Inhalte einer „sonstigen Unterlage“ die Darstellung des Bergbaubetriebes beziehungsweise des Abbaus.

    Wenn Sie nicht Markscheiderin oder Markscheider sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Mit der Anerkennung als "andere Person" dürfen Sie für bestimmte Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" für folgende Bereiche erstellen:

    • Übertägige Gewinnungsbetriebe,
    • Aufsuchungs und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage, durch die keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden und
    • Porenspeicher.

    Diese "sonstigen Unterlagen" ersetzen die Inhalte eines Grubenbildes.

    Online-Dienst

    BergPass [OD vom LBEG]

    ID: L100012_299990645

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2024 (von: Schneider, Juliane)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Marktkirche 9

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.05.2010 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation, insbesondere
      • Abschluss- und Arbeitszeugnisse
      • Zertifikate
      • Teilnahmebescheinigungen für relevante Fortbildungen und
      • Arbeitsbescheinigungen
      • Ärztliche Bescheinigung

    Voraussetzungen

    • Voraussetzung für Ihren Antrag ist, dass Sie im Vorfeld bei der zuständigen Bergbehörde beantragt haben, dass für Ihr Vorhaben kein Grubenbild erforderlich ist.
    • Sie müssen nachweisen, dass Sie folgende Eigenschaften erfüllen:
      • Es sind keine Tatsachen bekannt, die Sie für die fachliche Tätigkeit unzuverlässig erscheinen lassen.
      • Sie sind geistig und körperlich für die vorgesehene Tätigkeit geeignet.
      • Sie sind in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung fachlich kompetent, das bedeutet Sie besitzen
        • einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss in den Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen von einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule oder eine in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung und
        • eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig, in dem Sie eine Anerkennung beantragt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anerkennung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

    Anerkennung online beantragen:

    • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
      • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
    • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

    Anerkennung direkt bei der zuständigen Bhörde beantragen:

    • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
    • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.

    Weitere Verfahrensschritte:

    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
    • Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
    • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 29.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    oberirdische Bergbauvorhaben, Markscheider, Bodenschatz, Rohstoffe, amtliche Anerkennung, Bodenschätze

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)