Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge

    Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen

    Wenn Sie ein anerkannter Asylberechtigter, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach drei oder fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

    Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird (siehe Hinweise).

    Hinweise für Segeberg: Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    • Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde


    Leitung Anmeldung und Leitungstresen Asyl-Bereich

    Mail schreiben

    A - BAJ

    BAK - H

    I - O 

    P - SG

    SH - Z

    Allgemeiner Bereich / EU-Angelegenheiten

    Mail schreiben

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte, ICT-Karte, Visumsverfahren, Verpflichtungserklärung Aufenthaltskarte für Familienangehörige, Daueraufenthaltskarte, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

    Fachgebietsleitung

    A - ALS

    ILK - JAL

    ALT - BRE

    JAM - KAA

    BRF - CAL

    KAB - KAD

    CAM - GAM

    KAE - KARG

    GAN - ILJ

    KARH - KER

    ILK - LD

    LE - NG

    KES - KHE

    NH - REY

    KHF - KN

    REZ - TAL

    KO - KRI

    TAM - Z

    KRJ - LD

    Ukrainische Flüchtlinge Bescheide / Rechtsverfahren / Ausreisemanagement

    A - J

    K - Z

    A - Z

    Einbürgerung

    Mail schreiben

    A - AL

    AM - F

    G - M

    N - Z

    Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen Anschriftenänderung

    Aktenverwaltung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 30

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr. Mittwochs geschlossen. Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
      Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
      Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann auf einen Nachweis über die Lebensunterhaltsicherung verzichtet werden, wenn das Rentenalter erreicht wurde oder eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch einen Rentenbescheid, eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 (bei fünfjähriger Aufenthaltszeit) oder C1 (bei dreijähriger Aufenthaltszeit) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse)
      Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann als Nachweis ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs vorgelegt werden.
      Auf einen Nachweis über die Sprachkenntnisse kann verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlernen der Sprache verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
    • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
      Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Kenntnisse verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
    • Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis) bei Ausübung eines reglementierten Berufs (in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Nachweis auch durch den Partner erbracht werden).
    • Wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestanden hat: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als:
      • anerkannter Asylberechtigter (§ 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes),
      • anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes) oder
      • Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
    • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
      Bitte beachten Sie: Das BAMF prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können.
    • Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
      • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
      • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
    • Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
      • Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
      • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
        Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
    • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis.
      Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
    • Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
      Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnis besitzt.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder.
    • Sie sind ausreichend krankenversichert.
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    6 bis 8 Wochen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen, können ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch andere.
    • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 24.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Genfer Flüchtlingskonvention, Asylberechtigung, Asylanerkennung, BamF, Privilegierung, Entfristung, Aufnahmeprogramm, Einwanderung, Resettlement-Flüchtling, Antrag auf Aufenthaltstitel, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Konventionsflüchtling, Niederlassungserlaubnis, Geflüchtete Personen, Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Metainformation