Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.
Beschreibung
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fachbereich Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
Telefon: 0431 988-7264
E-Mail: weinmeldungen@mllev.landsh.de
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Meldung des Lieferantenverzeichnisses: Art. 34 der Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
Art. 22 der Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60) §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Verfahrensablauf
Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.
- Melden Sie sich beim OnlineDienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es dort per Post oder per Fax fristgerecht ein.
Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.
Fristen
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 26.10.2022
Stichwörter
Weinanbau, Weinhändler, Übernahme von Weinerzeugnissen, Meldung Verwendung, Winzerei, Weingut, Winzerin, Übernommene Produkte Weinherstellung, Kellerei, Händler mit Weinerzeugnissen, Annahme von Weinerzeugnissen, Winzer, Weinbau, Meldung Verwertung, Herstellung von Weinprodukten, Abgabemeldung aus Zukäufen