Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Architektenliste (Fachrichtung Stadtplanung) Eintragung

    Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

    Sie möchten als Stadtplaner oder Stadtplanerin in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner oder Stadtplanerin“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

    Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    ID: L100012_252138538

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.01.2020 (von: Schmidt, Mike)

    Technisch geändert am 26.08.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

     Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 71

    24105 Kiel

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 57065-0

    Fax: +49 431 57065-25

    E-Mail: info@aik-sh.de

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 12.10.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Lebenslauf
    • eine Meldebescheinigung
    • Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)

    Hinweise:

    • Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
    • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
    • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
      • Gemeindeverwaltungen
      • Landkreise
      • Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
      • Kreisverwaltungen)
      • Notare und Gerichte
      • Andere werden nicht anerkannt

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
    • Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
    • Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“.
    • Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
    • Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein am 20.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Stichwörter

    Diplomanerkennung, Stadtplanerin, Stadtplaner, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Qualifikation, Hochschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)