Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

    Denkmalförderung

    Auf Antrag kann die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale gefördert werden.

    Beschreibung

    Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungenn bzw. Zuwendungen bewilligt.
    Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die erheblichen Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt.

    Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.

    Die Steuerbescheinigung kann von der zuständigen Denkmalschutzbehörde für sämtliche Arten von Kulturdenkmalen, an denen Maßnahmen durchgeführt wurden, die nach Art und Umfang

    an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang

    • zur Erhaltung des Kulturdenkmals oder
    • zu einer sinnvollen Nutzung

    erforderlich waren erstellt werden.

    Unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige detaillierte Abstimmung der gesamten Maßnahme mit den Denkmalschutzbehörden  und die entsprechende denkmalgerechte Ausführung.
    Die Abstimmung kann auch innerhalb des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfinden, wenn die Denkmalschutzbehörden dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Denkmalpflege

    Wall 47/51

    24103 Kiel

    Zuständigkeit

    An die Denkmalschutzbehörden.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Denkmalpflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Wall 47/51

    24103 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 69677-60

    Fax: +49 431 69677-61

    E-Mail: denkmalamt@ld.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Antragsunterlagen und eine Bestätigung der Denkmaleigenschaft erhalten Sie bei den Denkmalschutzbehörden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG),
    • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen).

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 0,25 Prozent der bescheinigten Summe, mindestens jedoch 25,00 EURO.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Allgemeine Informationen zum Denkmalschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Hansestadt Lübeck.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de