Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

    Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.

    Beschreibung

    Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

    Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.

    Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.

    Zuständigkeit

    Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.

    Ansprechpartner

    Stadt Itzehoe: Abteilung Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1-3

    25524 Itzehoe

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Mo. 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Di. 14:00 - 16:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Mittwochs geschlossen. Weitere Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung. Die Telefonnummern Ihrer Ansprechpartner*innen finden Sie weiter oben. Eine Übersicht unseres Leistungsspektrums finden Sie weiter unten unter "Mitarbeiter".

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04821 603-254

    Telefon Festnetz: 04821 603-255

    Telefon Festnetz: 04821 603-369

    Telefon Festnetz: 04821 603-442

    E-Mail: standesamt@itzehoe.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Itzehoe

    Empfänger: Stadt Itzehoe

    IBAN: DE44 2225 0020 0000 0216 01

    Bankinstitut: Sparkasse Westholstein

    Weitere Informationen

    Das Standesamt ist nicht barrierefrei.

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2010 (von: Frank-Dieter Simon)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Godt, Jannik)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
    • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
    • Mutterpass
    • Gegebenenfalls Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen Angezeigt.
    • Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, das heißt Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung über die Fehlgeburt ausstellen.
    • Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.
    • Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.
    • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.
    • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.
    • Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.

    Fristen

    In der Regel gibt es keine nennenswerten Fristen, da es sich hier um Trauerbewältigung der betroffenen Personen handelt. Da keine Beurkundung erfolgt und die Bescheinigung keine Rechtswirkungen zur Folge hat, kommen hier, zum Beispiel die Fristen der Anzeige einer Lebendgeburt nicht in Betracht.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel sofortige Ausstellung.

    Kosten

    • Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt können Kosten entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.06.2013 (von: Knothe, Claudia)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Stichwörter

    Leibesfrucht, Fehlgeburt, Geburtsbescheinigung, Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV), Totgeburt, Geburt, Kind, Mutterpass, Geburtsurkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)