Friedhöfe
Auf allen Friedhöfen werden grundsätzlich Erdgräber für Sargbeisetzungen und Urnengräber angeboten.
Beschreibung
Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam.
Grundsätzlich werden auf allen Friedhöfen sowohl Erdgräber für Sargbeisetzungen als auch Urnengräber angeboten. Beide lassen sich jeweils unterscheiden in Wahlgräber (Standortwahl und Verlängerung möglich) und Reihengräber mit fester Laufzeit die nicht verlängert werden können.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die für den Friedhof zuständige Kirchengemeinde oder an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Schwentinental - Amt IV Bürgeramt
Adresse
Postanschrift
Postfach 1152
24221 Schwentinental
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Besucherparkplätze
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof Raisdorf
Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)
Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"
Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315
Haltestelle "Stadtverwaltung"
Bus: Linien 300, 303
Haltestelle "Timmsbrook"
Bus: Linien 302, 303, 310, 315
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Für den Bereich Einwohnermeldeamt  und das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf gilt folgende Regelung: Terminbuchungen für das Einwohnermeldeamt sind möglich für Montag, Donnerstag und Freitag, jeweils zwischen 08.30 und 12.30 Uhr. Für Dienstag von 07.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr bieten wir Ihnen im Einwohnermeldeamt freie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen an. Für das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf sind Terminbuchungen jeweils am Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr möglich.
Bankverbindung
Stadt Schwentinental
Empfänger: Stadt Schwentinental
IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
erforderliche Unterlagen
Sollten Sie Nachfragen zu bestimmten Grabfeldern haben, ist die Nennung der Grab- und/oder Feldnummer für die Bearbeitung Ihrer Frage hilfreich.
Bei der Erdbestattung sind vorzulegen: Sterbeurkunde und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt in dessen Zuständigkeit der Todesfall eingetreten ist.
Dafür werden folgende Papiere benötigt:
- Totenschein,
- bei ledigen Personen: Geburtsurkunde (Jahrgang > 1958) oder Familienbuch der Eltern,
- bei verheirateten Personen: Familienstammbuch (Jahrgang > 1958) oder Heiratsurkunde,
- bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde,
- bei verwitweten Personen: Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten,
- Personalausweis der/des Verstorbenen,
- Sterbefallanzeige.
Einäscherungen mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattungen) können auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See durchgeführt werden. Beim Krematorium sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
- Willensbekundung,
- Sterbeurkunde,
- Totenschein,
- Amtsärztliche Bescheinigung.
Zur Urnenbeisetzung darf das Krematorium die mit der Totenasche gefüllte Urne nur gegen den Nachweis einer Beisetzungsmöglichkeit aushändigen. Die Beisetzung der Urne muss dem Krematorium ebenfalls formlos nachgewiesen werden.
Die Urnenbeisetzung darf auf einem Friedhof oder auf See (Seebestattung) stattfinden. Die Seebestattung wird üblicherweise vom Bestattungsunternehmer organisiert oder durchgeführt. Bei der Urnenbeisetzung auf See ist ein Mindestabstand von 3 Seemeilen zur Küste einzuhalten. Es sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG),
- Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung (Bestattungsverordnung - BestattVO).
Kosten
Es fallen Gebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Friedhofsverwaltung.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG)
- BestattungsrechtNeue Zuständigkeit
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Ruhestätte, Kirchhof, Beerdigung