Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, die sogenannten U1 bis U9 sowie J1, können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte.
Bei den "U"-Untersuchungen werden der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest.
Die einzelnen U-Untersuchungen bestehen aus:
- speziellen Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
- körperlichen Untersuchungen des Kindes sowie
- einer Beratung der Eltern
Die körperliche Untersuchung des Kindes ist abgestimmt auf das Kindesalter und umfasst die Überprüfung von
- Gewicht,
- Körperlänge,
- altersgerechte Entwicklung,
- Untersuchung einzelner Organe,
- des Kopfes und
- des Bewegungsapparates
Bei der Entwicklungsbeurteilung untersucht die Ärztin beziehungsweise der Arzt unter anderem
- die Grob- und Feinmotorik,
- die geistige Entwicklung,
- die soziale und emotionale Kompetenz und
- die Interaktion des Kindes mit den Eltern.
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf eine Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
Neben der Krankheitsfrüherkennung prüft die Ärztin oder der Arzt, ob und gegebenenfalls welche individuellen Belastungen und gesundheitlichen Risiken beim Kind vorliegen und berät die Eltern darauf abgestimmt, wie sie diese verringern können. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen.
Teil der Untersuchung ist auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Außerdem muss bei Erstaufnahme des Kindes in die Kita eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden.
Dokumentiert werden die U-Untersuchungen im gelben Kinderuntersuchungsheft. Es enthält eine herausnehmbare Teilnahmekarte, mit der die Eltern die regelmäßige Teilnahme des Kindes an den U-Untersuchungen gegenüber Dritten – wie zum Beispiel Kindergärten – nachweisen können, ohne dabei vertrauliche Informationen weiterzugeben.
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den G-BA festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.
Die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Früherkennungsuntersuchungen und regelmäßige Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen verbessert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt vielfältige Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Zuständigkeit
Zuständige Krankenkasse
Ansprechpartner
Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -
Adresse
Postanschrift
Postfach 7061
24170 Kiel
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Südeingang
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Gablenzbrücke, Gablenzstraße (Hörnbad)
Kreis Steinburg - III25 Kinder- und jugendärztlicher Dienst
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Viktoriastraße 16-18
25524 Itzehoe
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kreis Steinburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie:
- die elektronische Gesundheitskarte des Kindes oder des Jugendlichen
- das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Untersuchungen.
Es sind dabei folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1: unmittelbar nach der Geburt
- erweitertes Neugeborenen-Screening: 2.-3. Lebenstag
- Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
- U2: 3.-10. Lebenstag
- U3: 4.-5. Lebenswoche
- U4: 3.-4. Lebensmonat
- U5: 6.-7. Lebensmonat
- U6: 10.-12. Lebensmonat
- U7: 21.-24. Lebensmonat
- U7a: 34.-36. Lebensmonat
- U8: 46.-48. Lebensmonat
- U9: 60.-64. Lebensmonat
- J1: 13. -14. Lebensjahr
Zahnvorsorgeuntersuchungen:
- Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechsmal im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die sogenannte Individualprophylaxe: einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6 bis 17 Jahren
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
- Richtlinie über die Früherkennungsunter-suchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (G-BA)
- Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Zahnärztliche Individualprophylaxe)
- § 7a Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Fristen
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sollten in den Zeiträumen stattfinden, in denen Sie vorgesehen sind.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte an.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.
Für die Zahnvorsorgeuntersuchungen gilt: Ab dem 12. Lebensjahr werden die Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen. Diese ärztlichen Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes und der altersgemäßen Entwicklung eines Kindes sollen dabei helfen, mögliche Probleme oder Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.  am 20.11.2024
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