Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hier werden weniger Anforderungen von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft.

    Beschreibung

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen,
    die keine Gebäude sind sowie für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben.

    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen, das barrierefreie Bauen sowie den Örtlichen Bauvorschriften. Die Behörde entscheidet auch über Abweichungen nach § 68 LBO und über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen.

    erforderliche Unterlagen

    Pflichtunterlagen:

    • Flurkarte, § 2 BauVorlVO
    • Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
    • Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
    • Lageplan, § 3 BauVorlVO
    • Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
    • Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO

    Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

    • Nachweis der baulichen Nutzung (bei Verfahren nach § 30 BauGB)
    • Beschreibung der Feuerungsanlage (§ 5 BauVorlVO)
    • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
    • Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
    • Standsicherheit § 8 BauVorlVO
    • Brandschutz § 9 BauVorlVO
    • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
    • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen (https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet)

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, wenn Sie eine Auskunft haben wollen, welche Anlagen in Ihrem konkreten Bauvorhaben benötigt werden.

    Formulare

    Sämtliche amtliche Vordrucke finden Sie unter https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/bauenundwohnen/service/downloads/downloads_node.html

    Im Portal des Digitalen Bauantrags sind im Bereich der Anlagen die Links zu den jeweiligen Formularen ebenfalls hinterlegt.

    Voraussetzungen

    Die Beantragung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist für folgende

    Bauvorhaben zulässig:

    • für Wohngebäude,
    • für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle Sie zu einer Gebührenvorauszahlung auf. Sie leisten die Zahlung.
    • Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Behörde diese bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und beteiligt weitere Stellen, deren Anhörung notwendig ist.
    • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie die Baugenehmigung.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren.

    Fristen

    Die Baugenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit Baumaßnahmen beginnen. Spätestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn angezeigt werden und die Bauverantwortlichen benannt werden.

    Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre.
    Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
    Auf Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang des vollständigen Antrags wird die Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Monaten getroffen.

    Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung um bis zu einem Monat verlängern.  Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 erforderlich ist. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist der Bearbeitungsdauer bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.

    Kosten

    Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle, wenn Sie eine Auskunft über die Höhe der Gebühren zu Ihrem konkreten Bauvorhaben erhalten möchten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO prüfen zu lassen.

    Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Ist ein Gebäude zu errichten oder soll eine Änderung an einem Gebäude vorgenommen werden, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei der Änderung oder der Errichtung einer baulichen Anlage, bei der es sich nicht um ein Gebäude handelt, kann auf die Bauvorlageberechtigung verzichtet werden. Bei einer reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung kann gänzlich auf einen Entwurfsverfasser verzichtet werden. Bei dem bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasser bzw. der bauvorlageberichtigten Entwurfsverfasserin handelt es sich in der Regel um einen Architekten beziehungsweise eine Architektin oder einen Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin. Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.

    Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.

    Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger in Betrieb genommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport  am 29.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 26.07.2024 (von: Berdin, Johannes)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Krier, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)