Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)
Miteinbürgerung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern.
Beschreibung
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des (Haupt-)Antragsstellers/der (Haupt-)Antragstellerin können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich nicht nicht seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
zuständige Stelle
Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.
Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.
Ansprechpartner
Saarpfalz-Kreis - Kreispolizeibehörde, Untere Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr Di. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr Mi. 07.15 - 12.00 Uhr Do. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr Fr. 07.15 - 12.00 Uhr   
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Die einzureichenden Unterlagen entsprechen grundsätzlich denen der Anspruchseinbürgerung:
Meldebescheinigungen
Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;
bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;
ggfs. Betreuungsvollmacht;
Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),
Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,
sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“, ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;
ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;
Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),
ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;
Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,
Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;
ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“ zu finden.
Formulare
Ein gesondertes Formular für eine Miteinbürgerung gibt es nicht. Es ist das (allgemeine) Antragsformular zu verwenden.
Voraussetzungen
Auch bei der sog. Miteinbürgerung nach § 10 Abs. StAG müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein jedoch mit der Maßgabe, dass der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die minderjährigen Kinder sich noch nicht fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten müssen.
Insoweit kann für die Miteinbürgerung eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein Aufenthalt von vier Jahren bei zweijährigem Bestehen der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft genügen.
Bei miteinzubürgernden minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein dreijähriger Aufenthalt in Deutschland genügen, bei solchen Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann es ausreichen, wenn sie sich ihr halbes Leben in Deutschland aufhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Abs. 2 StAG
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf entspricht der bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG.
Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:
In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung - ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.
Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.
Fristen
Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Bearbeitungsdauer
Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.
Kosten
Für die Miteinbürgerung von Ehegatte/eingetragene Lebenspartner beträgt die Verwaltungsgebühr 255,- €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder beträgt die Verwaltungsgebühr 51,- € pro Kind. Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Kosten wird auf die Hinweise bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG verwiesen.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 10.10.2024