Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie ein Dauerwohnrecht (das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen) oder Wohnungseigentum (Sondereigentum) geltend machen wollen.
Neben den Gemeinschaftseinrichtungen eines Mehrfamilienwohnhauses, an dem alle Eigentümer und Eigentümerinnen der Wohneinheiten einen Eigentumsanteil haben, sind die Wohneinheiten sowie diesen Wohneinheiten zugeordnete nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume (Kellerräume, Stellplätze usw.) sogenanntes Sondereigentum.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) verlangt für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter anderem die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und eines Aufteilungsplanes, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt beziehungsweise bestätigt werden müssen.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass eine Eigentumswohnung oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Die Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Aktueller Liegenschaftskatasterauszug
- Grundbuchauszug
- Schnitte und Gebäudeansichten
- Grundrisse
- weitere Anlagen nach Bedarf
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnung sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel als Erwerber).
- Das jeweilige Grundstück der Wohnung muss sich in einer Gemeinde in Sachsen befinden.
- Abgeschlossen sind Wohnungen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispieldurch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar im Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 3 bis 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Begründung des Wohnungseigentums
- § 7 Absatz 4 Nr. 2 WEG – Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum
- § 32 Absatz 1, Absatz. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG – Abgeschlossenheitsbescheinigung Dauerwohnrecht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 17 – Baurecht
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online oder schriftlich stellen.
Onlineantrag
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Antragstellende Person bzw. deren Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Lageplan, Grundbuchauszug, Bauzeichnungen. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID beziehungsweise über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftlicher Antrag
- Reichen Sie das Antragsformular mit Kopien der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Manche Behörden bieten ihre Formulare auch online an. Siehe –> Formulare und weitere Angebote.
Fristen
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr
Die genaue Gebührenhöhe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung gilt nicht als Baugenehmigung oder Vorbescheid. Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist einzig und allein die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten. Eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung findet nicht statt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen