Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen
Beschreibung
Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Auf Ihren Wunsch unterstützt es Sie dabei, die Vaterschaft feststellen zu lassen beziehungsweise Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für welchen Bereich Sie Hilfe benötigen, bestimmen Sie.
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Damit kann das Jugendamt das Kind in den entsprechenden Verfahren zum Feststellen der Vaterschaft oder beim Geltendmachen der Unterhaltsansprüche rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Ihre elterliche Sorge schränkt sich dadurch nicht ein. Die Beistandschaft kann bereits für das ungeborene Kind beantragt werden.
Brauchen Sie den Beistand nicht mehr, können Sie die Beistandschaft beim Jugendamt ganz oder teilweise beenden. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- beide Eltern die gemeinsame Sorge übernommen haben und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
- das Kind volljährig ist,
- Sie mit dem Kind ins Ausland ziehen oder
- die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel wenn die Vaterschaft festgestellt wurde.
Ansprechpartner
Für Lauta wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
- falls vorhanden: Unterhaltsurkunden oder Beschlüsse oder Urteile überUnterhaltsverpflichtungen
- Gegebenenfalls können noch weiter Unterlagen vom Beistand nachgefordert werden.
Voraussetzungen
- Das Kind lebt in Deutschland,
- Ihnen steht die alleinige elterliche Sorge zu oder
- Das Kind lebt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend bei Ihnen.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die Durchführung eines Beratungsgespräches beim zuständigen Jugendamt eine zwingende Voraussetzung ist, um den Antrag auf Beistandschaft zu stellen. Vereinbaren Sie dafür einen Termin.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beistandschaft
- § 52a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) – Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- § 55 SGB VIII – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
- § 1 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Jugendamtes schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Sprechen Sie dazu im Vorfeld mit dem Jugendamt. Vereinbaren Sie dafür einen Gesprächstermin.
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde. Ist kein Formular vorhanden, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei dem zuständigen Jugendamt ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.
Bestätigung des Eingangs und weiteres Verfahren
- Mit Eingang des Antrages beim Jugendamt beginnt die Beistandschaft. Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Beistandschaft seinen Bediensteten.
- Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung der Vaterschaft, stellt er im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht.
- Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind fordert der Beistand den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und den anschließend vom Beistand berechneten Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig anzuerkennen. Lehnt er die Anerkennung ab, beispielsweise weil er die Berechnung für falsch hält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen